Würde ich glatt machen. Bin mir aber nicht
a) sicher, ob überhaupt zeichnungsberechtigt und
b) im klaren darüber, ob der § 41 es überhaupt trifft, denn in Abs. 3 steht, dass Abs. 1 & 2 nur für bundesweit verbreiteten RF gelten. Jaja, Internet und so, aber mMn. wird nach dem Verbreitungsweg durchaus noch differenziert.
Juristen vor.
Inhaltlich bin ich voll auf Deiner Seite; ich gehe noch weiter - der ö-rR insgesamt strebt dem Exitus entgegen. Die Argumentation Deiner "Gegner" finde ich schon fast entlarvend - das Programm ist gut, einfach weil es gut ist.
Ansonsten - Du musst - im positivsten Sinne - völlig bekloppt sein. Völlig irrer (Pflege)Aufwand.